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Bsp 3: Genehmigung, 185 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Studentin S ist eifersüchtig auf ihre Freundin F. F hat ein neues Videospiel und gibt damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, dass ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter. F fordert den Veräußerungserlös von S.
Einordnung
Bsp 3: Genehmigung, 185 Abs. 2 BGB
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Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB
E kauft ein Buch von S für €20, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es für €30 weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
M schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld wurde vor der Schenkung versehentlich aus dem Grundbuch gelöscht. T erwirbt gutgläubig und lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).