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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis eines Mangels der Kaufsache bei vollmachtloser Vertretung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V und K schließen am 03.04. einen Kaufvertrag über das Haus der V. Für K tritt ein vollmachtloser Vertreter auf. Am 15.04. verfasst K eine Genehmigungserklärung. Am 06.05. erfährt K, das Haus ist mangelhaft. Am 29.05. schickt K die Genehmigungserklärung an V mit dem Hinweis, sich Mängelrechte vorzubehalten.
Einordnung
Der BGH hatte zu entscheiden, wann der maßgebliche Zeitpunkt für die Kenntnis eines Mangels der Kaufsache bei vollmachtloser Vertretung sei. Es kommt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an. Erst hiermit wird der Wille zu dem Vertragsschluss nach außen bekundet. Im Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung hatte K Kenntnis vom Mangel. Dass Sie die Genehmigungserklärung bereits deutlich früher verfasst hatte, ist unerheblich. Zögert K die Abgabe der Erklärung selbst hinaus, muss sie sich die zwischenzeitlich erlangte Kenntnis zurechnen lassen.
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