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Einsatz von privater „Hilfspolizei“ für Verkehrsüberwachung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Damit die Stadt F effektiver gegen Parkverstöße vorgehen kann, setzt sie Mitarbeiter des privaten Dienstleisters D zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs ein. In der Folge ahndet der private „Hilfspolizist“ H bei der Verkehrsüberwachung einen Parkverstoß.
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