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Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M schenkt und übereignet dem gerade 18 Jahre alten S ihr Auto. Sie sagt, dass S es nur dauerhaft behalten dürfe, wenn dieser sein Abitur besteht. Beide wollen nicht, dass die Rücktrittsregeln zur Anwendung kommen. Zwei Monate später fällt S durch das Abitur.
Einordnung
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
condctio ob causa finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (Widerruf einer Schenkung)
M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. Ein halbes Jahr später streiten sich M und T derart, dass T das Leben der M bedroht. M „widerruft“ gegenüber T daraufhin die Schenkung.

Diebstahl unter Ausnutzung der Hilfslosigkeit einer anderen Person, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 1 StGB – „gesunder Schlaf“
T übernachtet bei seinem Freund F. Als dieser schläft, nutzt T die Gelegenheit und verlässt dessen Wohnung unter Mitnahme einer Geige des F, um diese für sich zu behalten.