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Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Dieb D stiehlt den PKW des E. Versicherung V verlangt von E im Gegenzug für die Schadensregulierung die Übertragung des Eigentums an dem PKW. E und V einigen sich über den Eigentumsübergang.
Einordnung
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
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