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Beweisperson – Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht bei Verlöbnis sowie Einstellung nach § 153a StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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U-Haft – Benachrichtigungspflicht
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Beweisperson – § 53 StPO und Berufshelfer
T hat seinen besten Freund umgebracht. Ihn plagen Gewissensbisse. Er sucht Pfarrer P auf, um bei ihm zu beichten. Ps Sekretärin S meint, P biete wegen Überlastung erst nächsten Monat wieder eine Beichtmöglichkeit an. Darauf bricht T zusammen und beichtet alles vorab der S und danach dem P im Beichtzimmer. P und S sollen im Prozess aussagen.