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§ 81a – Trunkenheitsfahrt

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer78 % lösen richtig
7. Mai 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Nach der Kanzleiweihnachtsfeier fährt der betrunkene, aber sparsame Senior-Partner S nicht mit dem Taxi, sondern mit dem eigenen Auto nach Hause (§ 316 Abs. 1 StGB). Polizist P (Ermittlungsperson der StA) sieht, wie S über längere Zeit Schlangenlinien fährt und hält ihn an. Als er S lallen hört, bringt er ihn mit dessen Zustimmung zur Wache, kann aber keinen Richter erreichen.

Einordnung

§ 81a – Trunkenheitsfahrt

Wie funktioniert Jurafuchs?

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