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§ 81a – Trunkenheitsfahrt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Nach der Kanzleiweihnachtsfeier fährt der betrunkene, aber sparsame Senior-Partner S nicht mit dem Taxi, sondern mit dem eigenen Auto nach Hause (§ 316 Abs. 1 StGB). Polizist P (Ermittlungsperson der StA) sieht, wie S über längere Zeit Schlangenlinien fährt und hält ihn an. Als er S lallen hört, bringt er ihn mit dessen Zustimmung zur Wache, kann aber keinen Richter erreichen.
Einordnung
§ 81a – Trunkenheitsfahrt
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§ 81a – Rechtfertigungsgrund
Nach einem Clubbesuch fährt der T schwer betrunken nach Hause. Er gerät in eine Kontrolle und verweigert sich den Aufforderungen des Polizisten P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, § 152 GVG). P riecht Alkohol und sieht Wodka auf dem Beifahrersitz. Er macht T klar, dass er ihn zwangsweise zur Blutprobenentnahme ins Krankenhaus bringen werde, wenn T nicht am Atemalkoholtest teilnehme.
§ 81a StPO – Verabreichung von Brechmitteln
Kleindealer D schluckt vor seiner Festnahme schnell ein Tütchen Kokain (0,5g Kokainhydrochlorid). Da sich die Drogen im Magen des D befinden, ordnet die Staatsanwaltschaft die Verabreichung von Brechmitteln an. D weigert sich, das Mittel selbst zu schlucken. Die einzige Möglichkeit ist daher die Verabreichung mittels einer Magensonde.