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Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Thea (T) wird vor dem Landgericht Düsseldorf am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Donnerstag, 14.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veronika (V), die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.
Einordnung
Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO
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Ausnahme: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 1 StPO
Thea (T) wird am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit vom LG Stuttgart verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Montag, 11.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veronika (V), die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.

Akt der Legislative
Das IfSG in der Fassung von April 2021 sah als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen vor, sofern ein bestimmter Inzidenzwert an Coronainfektionen überschritten ist.