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Einführungsfall: Formwirksamkeit eines Online-Strafantrags
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A beleidigt den Mitarbeiter M des Jobcenters (§ 185 StGB). Ms Dienstvorgesetzte D stellt elektronisch Strafantrag bei der „Onlinewache“ der Polizei. Sie muss zur Identifizierung ihre Personalausweisnummer angeben. A wird verurteilt und will sich mit der Revision wehren.
Einordnung
Einführungsfall: Formwirksamkeit eines Online-Strafantrags
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Einführungsfall: Beurteilungsgrundlage der sachlichen Zuständigkeit
A wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Die Vorsitzende rechnet zwar mit einer Strafe unter 4 Jahren, hält aber auch eine Strafe von knapp über vier Jahren für möglich. A wird schließlich nur zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. A geht in Revision. Er meint, das Landgericht sei zuständig gewesen.
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.