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Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mieter M schuldet Gärtnerin G für das Instandsetzen seines Gartens €500 aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB), die er nicht bezahlen kann. Eigentümerin E glaubt aufgrund ihrer Eigentümerstellung, sie sei zur Zahlung der abgenommenen Leistung verpflichtet. Mit der Bemerkung, hiermit G gegenüber "ihrer Verpflichtung als Eigentümerin" nachzukommen, gibt E der G das Geld. Dennoch verlangt G von M Zahlung von €500.
Einordnung
Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
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