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Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A nimmt bei der B-Bank ein Darlehen über €5.000 auf. C bürgt für A. Da As Pläne scheitern, zahlt C das Geld an B wegen der übernommenen Bürgschaft. Später zeigt sich, dass die Bürgschaft unwirksam war. C teilt B mit, sie solle das Geld dennoch behalten und zur Tilgung der Forderung gegen A nutzen.
Einordnung
Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
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