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Saldotheorie – Arglistige Täuschung und Verschulden des Getäuschten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Einordnung
Saldotheorie – Arglistige Täuschung und Verschulden des Getäuschten
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Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
V, die von BAföG lebt, verkauft alte Schuhe im Internet, um in Restaurants essen zu gehen, die sie sich sonst nicht leisten kann. Dabei täuscht sie Käuferin K arglistig über den Zustand der Schuhe. Bevor K dies bemerkt, gibt V das ganze Geld im Restaurant aus. K ficht wirksam an.
Rechtshängigkeit
K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).