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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S ist an der F-OHG und an der T-KG beteiligt. F und T schulden Gläubiger G jeweils Werklohn i.H.v. €1000. G spricht mit S über die Zahlung von Ts Verbindlichkeit. Als F €1000 „zur Zahlung der Verbindlichkeit“ an G überweist, denkt G, dies erfolge zugunsten der T, da er von S' Beteiligung an F weiß.
Einordnung
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
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Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken. L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.
Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung
Hundehalter H glaubt, dass sein Hund den Nachbargarten der N verwüstet hat und zahlt €500 Schadensersatz. Tatsächlich zerstörte das Hausschwein des S den Garten. Da N mittlerweile pleite ist, will H die Zahlung als Leistung des S gelten lassen und von S das Geld zurück.