4,8(57.070 mal geöffnet in Jurafuchs)
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
Einordnung
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).
Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
Die A-GmbH ist im Besitz eines Fahrzeugs des E. Die A-GmbH veräußert das Fahrzeug an G, den alleinigen Gesellschafter der A-GmbH.