Jurafuchs

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Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB

einfach
schwer84 % lösen richtig
7. Mai 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.

Einordnung

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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Eine Besprechung von:Jurafuchs
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