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Gütergemeinschaft - Grenzen der Alleinverwaltung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die Eheleute M und F schließen einen wirksamen Ehevertrag, wonach sie in Gütergemeinschaft leben wollen. F bekommt das Verwaltungsrecht. F veräußert ohne Wissen des M an D ein Haus, welches F vor der Ehe geerbt hatte. Ds Eigentum wird im Grundbuch eingetragen.
Einordnung
Gütergemeinschaft - Grenzen der Alleinverwaltung
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Zerrüttungsvermutung (§ 1566 BGB)
Charlotte (C) und Martha (M) sind seit fünf Jahren verheiratet. Als C sich Hals über Kopf auf einer Konferenz in F verliebt, zieht sie aus der gemeinsamen Wohnung in Leipzig aus, um zu F nach Freiburg zu ziehen. Zwei Jahre später beantragt sie die Scheidung.

Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB
M und F sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wollen sich scheiden lassen. Vor Eheschluss hat M ein Vermögen von €60.000, bei Scheidung €70.000. F hatte vor der Heirat €20.000. Aufgrund kluger Aktienspekulationen hat F nun €100.000.