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Mehrfache erkennungsdienstliche Maßnahmen – Verhältnismäßigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Polizei (P) ermittelt gegen A wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 2 StGB). Fingerabdrücke hat A nicht hinterlassen, er wurde aber von Z am Tatort gesehen. Z erklärt, in der Lage zu sein, den Täter wiederzuerkennen. Zur Sachverhaltsaufklärung ordnet P gemäß § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO Fotoaufnahmen, Finger- und Handabdrücke von A an.
Einordnung
Mehrfache erkennungsdienstliche Maßnahmen – Verhältnismäßigkeit
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Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist
Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (= Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.
GS, Konkretisierung, Bringschuld
T bestellt bei V 20 Trikots der Marke „Hattrick“. Sie vereinbaren, dass V die Trikots am nächsten Tag um 11 Uhr persönlich zur Wohnung der T bringt. Als V pünktlich erscheint, ist T nicht zu Hause. Daraufhin fährt V zurück. Auf der Rückfahrt werden die Trikots bei einem Unfall zerstört.