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Strafzumessung - Einziehung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 StGB) verurteilt. Er verwendete während der Tat ein Motorrad (Wert: €10.000), das im Urteil als Tatmittel eingezogen wird (§ 74 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung wird die Einziehung mit keinem Wort erwähnt.
Einordnung
Strafzumessung - Einziehung
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Strafzumessung - Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht stellt fest und wertet strafschärfend, dass A auf der Flucht einen Autounfall verursachte, obwohl bezüglich der Unfallfahrt das Verfahren zuvor eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) wurde. Ein Hinweis erging im Prozess nicht.