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Strafzumessung - Einziehung

einfach
schwer72 % lösen richtig
7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 StGB) verurteilt. Er verwendete während der Tat ein Motorrad (Wert: €10.000), das im Urteil als Tatmittel eingezogen wird (§ 74 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung wird die Einziehung mit keinem Wort erwähnt.

Einordnung

Strafzumessung - Einziehung

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