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Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Prozess gibt A an, er sei attackiert worden und habe sich nur zur Wehr gesetzt. Das Gericht sieht das als Schutzbehauptung und wertet es strafschärfend, dass A die beiden Opfer der versuchten Körperverletzung verdächtig machen wolle.

Einordnung

Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens

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