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Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A wird wegen Betruges angeklagt. Nach dem ersten Verhandlungstag verkündet der Vorsitzende, die Hauptverhandlung sei „unterbrochen“ und werde in einem Monat fortgesetzt. In der folgenden Verhandlungen setzt er die Verhandlung dort fort, wo sie aufgehört hat.
Einordnung
Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
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Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während des Prozesses stören B und C, Freunde des A, die Verhandlung auch nach Ermahnung kontinuierlich durch Zwischenrufe, bis der Vorsitzende beide des Saales verweist.
Das Gebot des fairen Strafverfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK)
Das Gericht hat A wegen Drogenhandels verurteilt. Verdeckte Ermittler drängten sie zuvor monatelang intensiv, Drogen zu besorgen. Nach anhaltender Weigerung gab A schließlich widerwillig nach. As Verteidigerin argumentiert, As Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden.