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In dubio pro reo - Anwendbarkeit auf Verfahrenshindernisse?

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer
7. Mai 2026
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A ist des Diebstahls angeklagt. Dieser verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat fand irgendwann zwischen dem 15.02.2019 und dem 10.03.2019 statt und die Verjährung wurde erst am 01.03.2024 gehemmt. Das Gericht ist sich deshalb unsicher, ob die Tat verjährt ist.

Einordnung

In dubio pro reo - Anwendbarkeit auf Verfahrenshindernisse?

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