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Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Referendarin R hatte als Zuschauerin auf ihren Einsatz als Sitzungsvertreterin im Folgeprozess gewartet. Da der für As Prozess eingeteilte Staatsanwalt nicht erschienen war, hatte der Vorsitzende R die Akte in die Hand gedrückt und sie als Sitzungsvertreterin im Prozess gegen A verhandeln lassen.
Einordnung
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
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