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Lockspitzel‑Einsatz – Grenzen der Zulässigkeit

einfach
schwer84 % lösen richtig
9. Mai 2023
6 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: K übergibt V Marihuana. Die Polizei greift zu.

K betreibt im Jahr 2019 einen schwunghaften Handel mit Kleinmengen an Cannabis. Die verdeckte Ermittlerin V kauft mehrfach kleinere Mengen, fragt aber stets nach deutlich größeren Lieferungen. K verneint mehrfach. Als es K gelingt, 3kg Cannabis aufzutreiben, wird sie direkt nach der Übergabe festgenommen.

Einordnung

Ein Lockspitzel beeinflusst Tatverdächtige im staatlichen Auftrag. Einsatz und Umfang der Einwirkung sind hochumstritten. Hierbei sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Grenzen uneinheitlich. Der EGMR plädiert seit Jahrzehnten für die Annahme eines Verfahrenshindernisses. Währenddessen gingen BGH und BVerfG davon aus, dass in der Regel eine Strafmilderung genüge. So auch das erkennende Gericht hier. Der BGH stellt sich in dieser Entscheidung nun auf die Seite des EGMR und stellt klar, dass bei einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation nur ein Verfahrenshindernis in Betracht komme.

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