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Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch Insolvenzverwalter („Wirecard“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Wirecard AG (W-AG) beauftragt Wirtschaftsprüfer W jahrelang mit der Jahresabschlussprüfung. Nachdem bei der W-AG Luftbuchungen in Milliardenhöhe bekannt werden, stellt Vorstand V im Juni 2020 Insolvenzantrag. V legt sein Vorstandsamt nieder. Insolvenzverwalter der W-AG ist Rechtsanwalt J. Im Oktober 2020 wird im Bundestag ein Untersuchungsausschuss in der Sache W-AG eingesetzt. Er beschließt, Beweis durch Vernehmung des W zu erheben. W soll über seine Tätigkeit für die W-AG berichten. Hierfür wird W sowohl von J als auch vom neuen Vorstand von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber der W-AG entbunden. Eine Entbindung durch den alten Vorstand V fehlt.
Einordnung
Der BGH hat durch diesen Beschluss die Aufklärung des Wirecard-Skandals erleichtert und gleichzeitig damit eine Grundsatzentscheidung zur Aufklärung von Wirtschaftsskandalen getroffen. Problematisch war, wer bei einer insolventen Gesellschaft Berufsgeheimnisträger – in diesem Fall die Wirtschaftsprüfer von EY – von der Verschwiegenheitspflicht entbinden muss. In Betracht komme der Insolvenzverwalter oder die ehemaligen Organe des Unternehmens – also der in Untersuchungshaft sitzende Markus Braun oder Jan Marsalek, nach dem weltweit gefahndet wird. Grundsätzlich könne ein Berufsgeheimnisträger nur von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Für die Entbindungsbefugnis komme es aber maßgeblich darauf an, wer zum Zeitpunkt der Zeugenaussage zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sei.
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