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Inhaltsirrtum bei vorstellungsloser Unterzeichnung einer Urkunde?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Rechtsanwältin R unterschreibt immer alles ungelesen, was ihr der Angestellte A vorlegt, ohne sich darüber Gedanken zu machen. Sie unterzeichnet deshalb auch – ungelesen – einen Kaufvertrag mit S für einen Samsung Fernseher.
Einordnung
Inhaltsirrtum bei vorstellungsloser Unterzeichnung einer Urkunde?
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Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“
V verkauft K seinen gebrauchten „Bulli“. Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.
Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
V verkauft K formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) seine "Äppelwoi"-Kneipe in Frankfurt "samt Zubehör". Dabei geht V davon aus, dass der Begriff "Zubehör" nur das fest eingebaute Inventar erfasst.