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§ 550 S. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M und V schließen mündlich einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag. M merkt nach drei Monaten, dass ihr Mainz nicht gefällt. Zudem hat Vermieter V ihr im Hausflur aufgelauert und absichtlich ein Bein gestellt, wodurch sich M ein Bein gebrochen hat. Wütend teilt sie V deshalb mit, dass sie kündigen will.
Einordnung
§ 550 S. 2 BGB
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Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)
M und V wollen einen Wohnraummietvertrag für zwei Jahre schließen. Im schriftlich aufgesetzten Vertrag stehen nur Angaben zu den Parteien, der Mietsache und dem zu entrichtende Mietzins. Sowohl M als auch V unterschreiben den Mietvertrag auf derselben Urkunde.

Teil 4: Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses
V kündigt S wirksam zum 30.11.2021. S verweigert die Rückgabe der Wohnung. V klagt erfolgreich gegen S auf Räumung der Mietsache. Das Urteil wird rechtskräftig und am 31.01.2022 vollstreckt. V verlangt von S für den Zeitraum 1.12.2021-31.01.2022 Zahlung der ortsüblichen Miete (€600).