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Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (grobe Fahrlässigkeit)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
U leiht sich Es Sportwagen für eine Spritztour in die Berge. Dort trifft sie S, der sie den Wagen spontan veräußert. U versichert, sie sei Eigentümerin, auch wenn sie die Zulassungsbescheinigung II nicht vorlegen könne. S fährt den Wagen 11 Jahre lang, bis E ihn wiederfindet und Herausgabe verlangt.
Einordnung
Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (grobe Fahrlässigkeit)
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Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit
C besitzt die einzige Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi", die D stiehlt. D veräußert sie an S, die glaubt, D sei Eigentümer. Fünf Tage später erfährt sie, dass die Originalausgabe dem C gestohlen wurde und sie nicht Eigentümerin ist. 10 Jahre später entdeckt C den Comic und verlangt es von S heraus.
Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
Der geschäftsunfähige C ist Eigentümer eines wertvollen Comichefts, das er an S veräußert. 9 Jahre später stiehlt D den Comic von S. Drei Monate später spürt S D auf und stiehlt das Comicheft zurück. Weitere 3 Jahre später entdeckt C das Comic bei S und fragt sich, ob er noch Eigentümer ist.