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Grundrechtsbindung staatlich beherrschter juristischer Personen? („Fraport“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A plant eine Demo gegen Abschiebungen im Flughafen der F-AG (F), welche zu 70 % im Eigentum der öffentlichen Hand und zu 30 % in privatem Eigentum liegt. F ist dagegen und erteilt A ein Hausverbot.
Einordnung
In dieser Entscheidung begründet das BVerfG die unmittelbare Grundrechtsbindung von juristischen Personen des Privatrechts, die zu mehr als 50 % vom Staat beherrscht werden. Kernaussage: „Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.“
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Vorvertragliches Schuldverhältnis: Betreten eines Baumarkts
K betritt den Baumarkt des V, um eine Bohrmaschine zu kaufen.
Rein sozialer Kontakt, der nicht ausreicht für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses
G betritt das Geschäft des A, um sich dort während eines Regenschauers unterzustellen.