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Bürgschaft für künftige Forderung; bis Auszahlung Schwebezustand
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Speditionskauffrau S möchte bei der G-Bank einen Kredit für den Aufbau ihres eigenen Unternehmens aufnehmen. Als Sicherheit für die zukünftige Rückzahlungsforderung soll eine Bürgschaft des B dienen. B erklärt sich gegenüber der G-Bank bereit, für die zukünftige Verbindlichkeit der S einzustehen.
Einordnung
Bürgschaft für künftige Forderung; bis Auszahlung Schwebezustand
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Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.
Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant
S und G einigen sich über die Aufnahme des Darlehens in Höhe von €2.000. Zur Sicherung der zukünftigen Darlehensrückzahlungsforderung übergibt S an G ein wertvolles Batman-Gemälde als Faustpfand. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausbezahlt. G will dennoch schon das Gemälde verkaufen.