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Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.
Einordnung
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
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Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant
S und G einigen sich über die Aufnahme des Darlehens in Höhe von €2.000. Zur Sicherung der zukünftigen Darlehensrückzahlungsforderung übergibt S an G ein wertvolles Batman-Gemälde als Faustpfand. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausbezahlt. G will dennoch schon das Gemälde verkaufen.
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S einigt sich mit G über die Aufnahme eines Kredits und bestellt G eine Briefhypothek. G wird insolvent, ehe sie das Darlehen auszahlen kann. Zu einem späteren Zeitpunkt gewährt ein Freund (F) der S einen Kredit in Höhe von €50.000, den F auch auszahlt. Als Sicherheit bestellt S dem F eine Hypothek am Grundstück.