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Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer66 % lösen richtig
6. Juli 2026
30 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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K und V einigen sich darüber, dass K das Grundstück der V erwerben soll, und erklären am 14.03. die Auflassung, die Notarin N notariell beurkundet. Einen Tag später, am 15.03., stellt K beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung (§ 13 GBO).

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