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Wiedereinsetzung – Fristversäumnis durch ungewöhnlich langen Postlauf
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A klagt gegen einen abgelehnten Asylantrag. Die Klagefrist endet am 01.06. P, der Anwalt des A, gibt die Klageschrift am 30.05. zur Post, sie geht aber erst am 06.06. beim Verwaltungsgericht ein. Dieses hält die Klage für verfristet. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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