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Verstoß gegen die Menschenwürde? („Luftsicherheitsgesetz“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten, beschließt der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Durch § 14 Abs. 3 LuftSiG wird die Bundeswehr ermächtigt, ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mitsamt der Passagiere mit Waffengewalt abzuschießen. Vielflieger V geht gegen das Gesetz vor.
Einordnung
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 darüber zu entscheiden, ob der Abschuss eines unbemannten oder lediglich mit Terroristen besetzten Flugzeug verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht verneinte eine Verfassungswidrigkeit. Insbesondere wird die Menschenwürde der Terroristen nicht beeinträchtigt. Vielmehr entspricht es "der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird" (RdNr. 141).
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