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Verstoß gegen die Menschenwürde? („Luftsicherheitsgesetz“)

inkl. GG-Änderung 2024
einfach
schwer81 % lösen richtig
9. Mai 2023
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs-Illustration zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfG 15.2.2006 , 1 BvR 357/05):Um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten, beschließt der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), wodurch die Bundeswehr ermächtigt wird, ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mitsamt der Passagiere mit Waffengewalt abzuschießen.

Um die Sicherheit des Luftraums zu gewährleisten, beschließt der Bundestag das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Durch § 14 Abs. 3 LuftSiG wird die Bundeswehr ermächtigt, ein von Terroristen gekapertes Flugzeug mitsamt der Passagiere mit Waffengewalt abzuschießen. Vielflieger V geht gegen das Gesetz vor.

Einordnung

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 darüber zu entscheiden, ob der Abschuss eines unbemannten oder lediglich mit Terroristen besetzten Flugzeug verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht verneinte eine Verfassungswidrigkeit. Insbesondere wird die Menschenwürde der Terroristen nicht beeinträchtigt. Vielmehr entspricht es "der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird" (RdNr. 141).

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