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Unmittelbarkeitsgrundsatz - Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Omi O wird von Räuber R am Sparkassen-Geldautomat ausgeraubt. Sie wird von Polizist P als Zeugin vernommen. Die Aussage wird protokolliert. O sagt bei der späteren Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise etwas anderes, als bei der Vernehmung vor P.
Einordnung
Unmittelbarkeitsgrundsatz - Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen
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