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Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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Grundfall: Sachmangelbegriff, vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB)
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Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
Pfuscher P soll eine Terrasse mit Natursteinen pflastern. Das Endresultat ist jedoch total uneben, Besteller B ist überhaupt nicht zufrieden. Die Terrasse ist aber ohne Abstriche benutzbar. P meint, das reiche ja wohl aus.