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Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.
Einordnung
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
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Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bei der Bürgschaft, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, begleicht B die restlichen Raten. Als B erfährt, dass die Sicherungsabrede zwischen K und V gegen AGB-Recht verstößt, will B ihr Geld von V zurück.

Fehleridentität zwischen Sicherungsabrede und dinglicher Einigung bezüglich der Realsicherheit
Um einen Feinkostladen zu eröffnen, möchte S ein Darlehen (€100.000) bei G aufnehmen. G verlangt hierzu aus eigensüchtigen Gründen, dass S ihm ihr Segelboot (realisierbarer Wert bei Vertragsschluss: €500.000) zur Sicherheit übereigne. Der Besitz verbleibt bei S. S kann das Darlehen nicht tilgen.