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Tiere als gebrauchte Sachen iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft bei der von Unternehmerin V veranstalteten, öffentlich-zugänglichen Auktion einen 2 ½ Jahre alten Hengst für €8.500. Alle Informationspflichten werden eingehalten. K macht vier Monate nach Gefahrübergang geltend, das Pferd habe einen Sachmangel (§§ 434 Abs. 1, 90a BGB) und erklärt nach ordnungsgemäßer Fristsetzung den Rücktritt. V hält entgegen, die Verjährungsfrist sei durch die Auktionsbedingungen der V auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden.
Einordnung
Tiere als gebrauchte Sachen iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
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