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Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Studentin S lebt von BAföG. Regelmäßig kauft sie Sachen, um sie teurer weiterzuverkaufen, so auch mit einer Spielekonsole. Von dem Erlös geht sie in ein schickes Restaurant, was sie sich sonst nicht leisten könnte. Verkäufer V ficht den Kaufvertrag über die Konsole wirksam an.
Einordnung
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. V hat gegen S einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
3. Der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, soweit er Aufwendungen erspart hat.
4. S ist noch bereichert, da sie sich eigene Aufwendungen erspart hat (§ 818 Abs. 2 BGB).
Verwendete Definitionen
Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?
Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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