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Verdeckte Teilklagen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Beklagter B ist Bauunternehmer, der für Kläger K ein Gebäude errichten sollte. K hat wegen Baumängeln bereits vor Monaten erfolgreich €34.000 von B eingeklagt. Dann stellt sich heraus, dass die Mängel noch umfangreicher sind. Er möchte weitere €17.000 einklagen.
Einordnung
Verdeckte Teilklagen
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Vorangegangenes Prozessurteil
K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.
Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO
K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.