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Gewisse Fürsorge, § 241 Abs. 2 BGB, etwa Warnung vor bestimmten Gefahren
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

M wohnt in einem großen Mehrparteien-Mietwohnhaus des V. Anfang August erlangt V nach einem Einbruch in eine der Wohnungen und Rücksprache mit dem Hersteller der Schließanlage Kenntnis von der Existenz eines manipulierten Nachschlüssels. Mit diesem könnte theoretisch jede Wohnung betreten werden. V unternimmt daraufhin nichts. Eine Woche später wird M's Goldkette aus ihrer Wohnung gestohlen.
Einordnung
Gewisse Fürsorge, § 241 Abs. 2 BGB, etwa Warnung vor bestimmten Gefahren
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Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
M hat bei V in Friedrichshain seit langer Zeit eine günstige große Wohnung gemietet. M will nun einen Beauty-Salon eröffnen, allerdings sind passende Mietobjekte sehr teuer. Deshalb eröffnet er den Salon kurzerhand in einem Teil der Wohnung. V mahnt M ab. M macht trotzdem weiter.

Beschädigung der Mietsache
M mietet von V eine Wohnung. Im Laufe der Mietzeit beschädigt sie fahrlässig einen Heizkörper, wobei die Beschädigung rein äußerlich ist. Nach Ablauf des Mietvertrages gibt M die Wohnung an V zurück. Wegen der Beschädigung verlangt V anschließend Schadensersatz, nachdem er ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung den Schaden selbst beseitigt hat.