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Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
Einordnung
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
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