Nichtleistungskondiktion: 20 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 20 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Nichtleistungskondiktion für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die Durchgriffskondiktion nach § 822
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
Besitz als erlangtes Etwas
Bereicherung durch Abgrasenlassen fremder Weide („Weidefall“)
Zuweisungstheorie: Voraussetzung „auf dessen Kosten“ bei der Eingriffskondiktion
Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?
Herausgabeanspruch nach Leistung an einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB)
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
Abzug beim Veräußerungserlös nach § 818 Abs. 3 BGB bei Weiterverkauf gestohlener Sache
Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten (§ 185 Abs. 2 BGB)
Wirksame Verfügung bei Abtretung gestohlener Sachen und § 935 BGB?
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – Herausgabeansprüche nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Ersitzung als Rechtsgrund
Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung auf Kosten des Bereicherungsgläubigers

Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung
Unberechtigte Untervermietung
Äußeres Erscheinungsbild einer Sache – Zuweisungsgehalt des Eigentums und Nichtleistungskondiktion
Eigentumserwerb durch Verarbeitung – Verhältnis von § 951 BGB und §§ 812 ff. BGB
Verbrauch einer fremden Sache als Eingriffskondiktion
Erlangtes Etwas in der Eingriffskondiktion
Fehlender rechtlicher Grund bei Leistung an Dritte (obligandi causa)
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