Betrug (§ 263 StGB): 71 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 71 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Betrug (§ 263 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Spätere Erstattung durch Dritte (zB Versicherung)
H schickt O eine Mail, in der er sich als Mitarbeiter von Os Bank ausgibt. Darin behauptet er, O habe offene Gebühren in Höhe von € 170, die er bezahlen müsse. O überweist das Geld und bemerkt die Täuschung zu spät. Seine Versicherung erstattet ihm die € 170.

Gesetzliche Rechte (Pfandrecht)
R gibt sein Rennrad (Wert: € 3000) in Us Werkstatt zur Reparatur. U repariert das Rad, wobei ihm Kosten in Höhe von 200 € entstehen. R hatte von Anfang an vor, die Reparatur nicht zu bezahlen, und das Rad in einem unbeobachteten Moment einfach mitzunehmen.

Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)
Anlageberater A überredet Opa O, € 8000 in einen Fonds zu investieren, der „absolut sicher” sei. In Wahrheit verwendet A das Geld, um im Casino Black Jack zu spielen.

Gesetzliche Rechte (Anfechtung)
T verkauft O ein angeblich unfallfreies Auto für € 10.000. Tatsächlich handelt es sich um einen Unfallwagen, der nur € 3000 wert ist. Als O, das nach drei Wochen herausfindet, sagt er T direkt, er wolle wegen der „Gaunerei“, dass der Vertrag zwischen ihnen nicht gelte.

Wertgleiche Gegenleistung
Die listige Zeitschriftenverkäuferin Z erzählt K wahrheitswidrig, der Nettogewinn eines Jahresabos käme dem Schutz des Regenwalds zugute. K mag die Zeitschrift und will vor allem den Regenwald retten. Er schließt ein Abo für € 150 ab, was dessen objektiven Wert entspricht.

Prozessbetrug
K verklagt seinen Geschäftspartner B auf Zahlung aus einem Kaufvertrag. Den Vertragstext hat er manipuliert, sodass er € 4000 statt den vereinbarten € 3000 ausweist. Richterin R erkennt die Fälschung nicht und verurteilt B zur Zahlung von € 4000. B hat noch nicht gezahlt.

Vorgetäuschte Beschlagnahme
T beobachtet, wie H im Secondhand-Laden ein Smartphone kauft. Als Polizist verkleidet klingelt T am nächsten Tag bei H. Er behauptet, das Handy stamme aus „illegalen Geschäften“, und er, T, müsse es deswegen beschlagnahmen. H will keinen Ärger und gibt T das Handy.

Ergebnis bei Überschreitung der Befugnis durch Verfügenden
Elektrikerin E bittet Os Haushälter H, ihr Os Standmixer auszuhändigen, da sie ihn - was nicht stimmt - reparieren solle. O hat H untersagt, jedwede Gegenstände an Dritte herauszugeben. H glaubt an den Auftrag und, weil er von O genervt ist, gibt er den Standmixer gleichwohl an E.

Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, nach allen Auffassungen Diebstahl
T klingelt bei O. Ihm öffnet Os Gärtner G. T behauptet wahrheitswidrig, er sei Os Angestellter und solle O seinen Laptop bringen. G gibt dem T gutgläubig Os Laptop. T will den Laptop für sich behalten.
Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, unterschiedliche Ergebnisse
Elektrikerin E repariert den Herd in Os Wohnung. Dabei fällt ihr Os teurer Mantel ins Auge. Sie kehrt eine Woche später zur Wohnung zurück und erklärt Os Haushälter H, sie habe den Mantel bei ihrer Reparatur vergessen. H händigt der E „ihren“ Mantel gutgläubig aus.

Einführungsfall - Dreiecksbetrug (nach allen Auffassungen)
A klebt im kleinen Supermarkt von Tante Emma (E) einen „20%-Rabatt“-Sticker auf eine Flasche Rum (Wert: € 40). An der Kasse geht Kassierer K von dem Rabatt aus und berechnet nur € 32.
Klassiker im Strafrecht: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier erneut mit einem Klassiker im Strafrecht: der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug. Maßgeblich kommt es auch hier auf die Gewahrsamslockerung an. Eine Vermögensverfügung im Sinne eines Betrugs liege hingegen vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will. Ein Diebstahl liege hingegen vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Eingehungsbetrug III - Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs
Nachdem A Greys Anatomy geschaut hat, ist sie überzeugt, dass sie das Zeug zur Ärztin hätte. Sie fälscht daraufhin die dafür notwendige Approbation als Ärztin und bewirbt sich im Krankenhaus des K. A wird wegen ihrer vermeintlichen Approbation eingestellt.

Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
Verkäuferin V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Nach Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.

Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung
Verkäufer V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Noch vor der ersten Lieferung und der Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.

Vermögensschaden bei gutgläubigem Erwerb
K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D gutgläubig ein neuwertiges E-Bike für nur €150. D hat das E-Bike jedoch von seinem Freund F nur vorübergehend geliehen.
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D ein neuwertiges E-Bike für nur €150. K weiß nicht, dass D das E-Bike von X gestohlen hat.

Gefährdungsschaden - Fehlende Bonität
Schwindler S gibt gegenüber der Bank B glaubhaft vor, er verfüge über mehrere Eigentumswohnungen. Daraufhin zahlt B dem S einen hohen Kredit aus. Tatsächlich ist S pleite und vermögenslos.
Gefährdungsschaden

Fälliger, einredefreier Anspruch
T geht irrig davon aus, dass O ihm €100 schuldet. Er geht gerichtlich gegen O vor. Als die Klageabweisung droht, fälscht T Beweismittel. O wird auf Grundlage dessen zur Zahlung verurteilt.

Provisionsbetrug
Vertreter V verkauft O ein E-Bike und täuscht ihn dabei über die Motorleistung des E-Bikes. O zahlt wegen der angeblichen beeindruckenden Motorleistung das E-Bike einen überhöhten Preis. Der V meldet den Verkauf seinem Auftragsgeber A und kassiert dafür €130 Provision.
Sachbetrug: Identität des Tatobjekts
T besucht seinen Freund O. T behauptet wahrheitswidrig, dass er seine AirPods letztens bei O vergessen habe. Daraufhin gibt der gutgläubige O seine eigenen AirPods dem T in der Annahme, es handele sich dabei um Ts AirPods.

Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
T ist mit O auf einer Kneipentour. T gibt vor, sein Geld vergessen zu haben und bittet O, ihm €50 für die Getränke zu „leihen“. In Wahrheit denkt T, dass O ihm noch €50 schulde und er so wieder an sein Geld komme. Tatsächlich schuldet D, und nicht O, dem T die €50.

Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
Um D zu ärgern, bestellt T 50 Pizzen im Namen des D bei P. T selbst ist weder willens, noch fähig diese zu bezahlen. D verweigert bei Lieferung die Annahme, weil er nichts bestellt habe.
Grundfall: Bereicherungsabsicht
A schuldet B €500. Da B vergesslich ist, behauptet A ihm gegenüber, dass A ihm die €500 bereits gezahlt habe. B unterlässt daraufhin endgültig die Geltendmachung seines Anspruchs.

Vermögensbegriff 4- Geldstrafe, Geldbuße, Verwarngeld
T ist knapp bei Kasse, seit er sich einen Porsche gekauft hat. Er versucht daher „unnötige Ausgaben“ zu vermeiden. Er manipuliert eine Parkscheibe, sodass diese automatisch weiterläuft. T parkt länger als erlaubt. Wegen der manipulierten Parkscheibe erhebt Beamtin B kein Bußgeld.

Individueller Schadenseinschlag III - Opfer kann nicht mehr über Mittel verfügen für ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeit / angemessene Wirtschafts- und Lebensführung
Vertreter V verkauft Bäuerin B eine Melkmaschine zum „Sonderpreis“ von €350.000, was dem objektivem Wert entspricht. Damit sie sich die Maschine leisten kann, verschuldet sie sich derart, dass sie ihre persönlichen Lebensverhältnisse auf eine Minimum zurückschrauben muss.

Individueller Schadenseinschlag II – Getäuschte zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt
Vertreterin V verkauft Bauer B eine Melkmaschine zum „einmaligen Sonderpreis“ von €350.000, was dem objektivem Wert entspricht. B nimmt wegen des vermeintlichen Sonderangebots ein ungünstiges Darlehen auf. Hätte B gewusst, das dies dem Listenpreis entspricht, hätte er das Darlehen nicht aufgenommen.
Individueller Schadenseinschlag I – Melkmaschinenfall
Vertreter V verkauft Bauer B eine Melkmaschine zum Kaufpreis von €350.000, was deren objektivem Wert entspricht. B hat 50 Kühe und V hatte ihm vertraglich zugesichert, dass die Maschine für 50 Kühe geeignet wäre. Die Maschine ist jedoch nur für 10 Kühe ausgelegt.
Vermeintliches Sonderangebot - Kaufpreis entspricht obj. Wert der Sache
Straßenhändler Tim (T) bietet Oskar (O) einen Mantel an. Sofern O sofort zuschlägt, erhalte er einen „Sonderrabatt“ und müsse „nur“ €130 zahlen. Tatsächlich handelt es sich hierbei um den Normalpreis. Nur wegen des Rabattes schlägt O zu. Der Mantel ist objektiv €130 wert.

Zweckverfehlung (Spenden-, Bettel- und Schenkungsbetrug)
Tanja (T) ist knapp bei Kasse. Sie gibt gegenüber ihrer Freundin Olga (O) vor, sie müsse ihre Klarna-Schulden iHv €3.000 bezahlen. Daraufhin überweist O auf Ts Konto €3.000. In Wahrheit hat T keine Schulden bei Klarna, sondern fliegt von den €3.000 nach Thailand.

Ausbleiben einer Vermögensmehrung
T ist selbsternannter Erfolgscoach. Er verspricht O wahrheitswidrig, dass er höhere Verdienstchancen hat, wenn er an seinem Kurs teilnimmt. Der Kurs ist die geforderten €3.000 objektiv wert. O nimmt teil, profitiert allerdings wider Erwarten nicht von höheren Verdiensten.

Vermögensbegriff 8 - Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes(Betrug gegenüber dem Dieb oder Hehler?)
Dieb D verkauft und übergibt dem K eine gestohlene HiFi-Anlage. Da K knapp bei Kasse ist, bezahlt er - wie von Anfang an geplant - nicht und flüchtet mit der Anlage.

Vermögensbegriff 7 - Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften (§§134, 138 BGB)
Die engen Freunde T und M brauchen dringend Geld. M steht Schmiere. T entwendet währenddessen bei Oma O €2.000. Es war vereinbart, dass der Erlös geteilt wird. Gegenüber M behauptet T, dass er nur €1.000 erbeutet habe. M verlangt von T daher nur €500.

Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
T gehört ein Pferd samt Abstammungsurkunde. Als der Gerichtsvollzieher G das Pferd pfändet, fragt er T, ob er eine Abstammungsurkunde hätte. T verneint dies. Daraufhin wird das Pferd für €3.000 verkauft. Mit Abstammungsurkunde hätte ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können.
Grundfall: Vermögensbegriff (Geld, Forderungen, Eigentum)
T ist Gebrauchtwagenhändler. O kauft bei T einen BMW Mini zum Preis von €10.000 und bezahlt ihm den Kaufpreis. T hat O versichert, dass der Wagen unfallfrei ist. Der Mini ist jedoch ein Unfallwagen und objektiv nur noch €8.000 wert.

Bloße Werturteile und reine Meinungsäußerungen
Der Kfz-Händler H bewirbt während eines Verkaufsgesprächs mit Kaufinteressent K das Auto unter dem Slogan „das sicherste Auto der Welt!“

Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug
A kauft im Supermarkt ein. Da er knapp bei Kasse ist, versteckt er ein teures Hochglanzmagazin in einer Milchpalette unter den Milchtüten. Der Kassierer bemerkt dies nicht, als er die Palette scannt und in die Auslage schiebt.

Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

Unmittelbarkeit der Vermögensminderung - Ausfüllen eines Blanketts
Unter einem Vorwand erschleicht sich T die Unterschrift des O unter ein leeres Kaufvertragsformular. Anschließend füllt T das Kaufvertrags-Blankett – wie von ihm geplant – ohne Wissen des O zu seinen (Ts) Gunsten aus, indem er den Porsche des O zu einem günstigen Preis in das Formular einsetzt.

Unechter Erfüllungsbetrug
A, der einen Felgenhandel betrieb, verkaufte gefälschte Markenfelgen zu einem geringen Preis. Dabei waren die Felgen objektiv das Geld wert. B, der davon ausging, dass es sich um Originalprodukte handle, kaufte einige Felgen, bemerkt den Schwindel jedoch bald.

Echter Erfüllungsbetrug
A bestellt im Internetshop des B eine heruntergesetzte Hose aus reiner Schurwolle. B bestätigt dies per E-Mail. Wegen Lieferschwierigkeiten entscheidet sich B heimlich, eine ähnlich aussehende Baumwollhose zu liefern. Die Baumwollhose kostet so viel wie die Schurwollhose nach dem Preisnachlass. A bemerkt den Austausch nicht.

Prinzip der Gesamtsaldierung

Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
A vereinbart mit der Prostituierten P, dass diese gegen Geld mit ihm sexuell verkehren soll. Er versichert - für P glaubhaft - anschließend zahlen zu wollen. Nach der Leistungserbringung durch P weigert sich A, wie von Anfang an geplant, zu zahlen.

Vermögensbegriff 2
A kauft Drogen bei B. A täuscht dabei seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vor, und gibt an, nach Erhalt der Ware zu zahlen. Daher unterlässt B die Geltendmachung seines "Anspruchs" Zug-um-Zug. Nach dem Erhalt der Ware macht sich A wie geplant, ohne zu zahlen, aus dem Staub.

Vermögensbegriff 1
A möchte Drogen kaufen. Er trifft sich daher mit dem B, der vorgibt, ihm die entsprechende „Ware“ beschafft zu haben. Nachdem A dem B das Geld übergeben hat, macht sich B jedoch, ohne seinerseits die Drogen zu übergeben, aus dem Staub.

Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
T beantragte beim AG einen Mahnbescheid über eine Forderung in Höhe von €100.000 gegen O. Als Anspruchsgrund gab T einen Beratungsvertrag an, in dem Wissen, dass dieser gar nicht bestand. Der Mahnbescheid wurde erlassen und T erwirkte einen Vollstreckungsbescheid. Rechtspfleger R erlässt antragsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Daraufhin werden €100.000 von O gepfändet und auf ein Konto der T überwiesen.

Zahlung mit aktuell ungedecktem Scheck
Kunde K zahlt den gerade bei V gekauften Fernseher mit einem ungedeckten Scheck, weiß aber, dass in Kürze eine Überweisung auf seinem Konto eingehen wird.

Öffentliche Ausschreibung

Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
Verkäufer V verkauft dem Käufer K eine voll funktionsfähige Atemmaske zum Preis von €5. Normalerweise kosten die Atemmasken bei V nur €1.

„Rechnungsähnliche“ Vertragsofferten – Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben bei geschäftlich Erfahrenen
Der geschäftlich erfahrene O erwartet eine Rechnung für eine Eintragung ins Handelsregister. Er erhält ein Schreiben von T, welches alle Merkmale einer Rechnung enthält. Auch der beigefügte Überweisungsträger ist schon ausgefüllt. Nur in den kaum lesbaren „AGB“ des Schreibens findet sich ein Hinweis, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags handelt. O hält das Schreiben für die besagte Rechnung und zahlt den Betrag.

Betrug durch Spendenwerbung- und beschaffung
T betreibt durch plakative Anschreiben (sog. Mailings) Spendenwerbung. Darin behauptet T, eine Spende könne die Krebsforschung fördern. T macht in den Mailings keine konkreten Angaben darüber, welcher Anteil der Spenden tatsächlich in die Krebsforschung fließe. Tatsächlich fließen 20% in die Krebsforschung, 80% werden zu Werbezwecken genutzt oder als sonstige Verwaltungskosten verbucht. O spendet €100 in der Erwartung, das Geld komme der Krebsforschung zugute.

Irrtum bei Garantiezusagen im „Drei-Partner-Kreditkarten-System“
Der zahlungsunwillige und -unfähige T bezahlt seinen bei V gekauften Laptop im Wert von €1.000 mit seiner Kreditkarte des Kreditkartenunternehmens A-E. Sein Konto weist keine Deckung auf. (Hinweis zum Drei-Partner-Kreditkarten-System: V bekommt als Vertragsunternehmer von A-E nach entsprechender Vorlage des Belastungsbeleges die €1.000 aufgrund einer von A-E gewährten Zahlungsgarantie ausgezahlt. Dagegen muss A-E befürchten, mangels Kontodeckung von T keinen Ersatz erlangen zu können.)

Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Geldeintreiber T erhält von einem Schuldner €500. Er erkennt jedoch, dass es sich bei den Geldscheinen um Falschgeld handelt. Um nicht auf dem Falschgeld sitzenzubleiben, entscheidet sich T, dieses in den Umlauf zu bringen. Bei einem Einkauf im Media-Markt legte er der Kassiererin K die falschen Geldscheine zur Bezahlung vor, um nicht nur die Waren, sondern auch das Wechselgeld als entsprechenden „echten“ Gegenwert zu erhalten. K fällt nicht auf, dass es sich um Falschgeld handelt.

„Teufelsaustreibung“ – Erkennbarkeit der Täuschung und Leichtgläubigkeit des Getäuschten
T spielt dem O vor, dass sein Haus vom Teufel besessen sei. T bietet dem angsterfüllten O gegen eine Zahlung von €5000 an, den Teufel auszutreiben. T weiß, dass ihr Gerede vom „Teufel“ Hokuspokus ist und sie niemandem den „Teufel austreiben“ kann. Jedoch glaubt der überaus naive und leichtgläubige O der T und zahlt ihr das Geld zur Teufelsaustreibung.

Enkeltrick – Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgetäuschten Tatsache
T ruft bei der Rentnerin O an. Er gibt sich als ihr verschollener Enkel aus. T bittet O um €500, da er sich in Geldnöten befinde. O hat Zweifel, ob T wirklich ihr Enkel ist. Jedoch hält sie die Möglichkeit, dass T ihr Enkel ist, für wahrscheinlicher und überweist ihm das Geld.

Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle – Keine Beobachtung durch Tankwart
T tankt an der Selbstbedienungstankstelle des O. T hat nicht vor, seine Tankfüllung zu zahlen. Vielmehr möchte er nach dem Tankvorgang unbemerkt verschwinden. T rechnet aber damit, von O, der in der Tankstelle am Kassenautomaten sitzt, beobachtet zu werden. Jedoch ist O gerade abgelenkt und bemerkt den Tankvorgang des T überhaupt nicht. T fährt nach dem Tanken einfach davon.

„Rechnungsähnliche“ Vertragsofferten – Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben bei geschäftlich Unerfahrenen
Der geschäftlich unerfahrene O erwartet eine Rechnung für ein Zeitungsabo. Er erhält ein Schreiben von T, welches alle Merkmale einer Rechnung enthält. Auch der beigefügte Überweisungsträger ist schon ausgefüllt. Nur in den kaum lesbaren „AGB“ des Schreibens findet sich ein Hinweis, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags handelt. O hält das Schreiben für die besagte Rechnung und zahlt den Betrag.

Darlehen – Täuschung über Zahlungswilligkeit
A schließt mit B einen Darlehensvertrag in Höhe von €1.000.000 ab. Weil A ein niedriges Einkommen und horrende Schulden hat, ist A sich unsicher, ob er das Darlehen zurückzahlen will. Nichtsdestotrotz verspricht er gegenüber B die pünktliche Rückzahlung.

Schwarzfahrer - "Nichtmelden"
A steigt in Berlin in einen Zug der Deutschen Bahn ein, ohne eine gültige Fahrkarte gekauft zu haben. Als das Bordpersonal – wie nach jedem Halt – durch den Zug geht und fragt, ob noch jemand zugestiegen sei, um die zugestiegenen Gäste zu kontrollieren, reagiert A bewusst nicht.

Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit
A möchte mit seiner Hausbank B einen Darlehensvertrag in Höhe von €1.000.000 abschließen. Um den Kredit zu erlangen, erklärt A seinem Bankberater wahrheitswidrig, dass er ein hohes monatliches Einkommen habe und schuldenfrei sei. Auf dieser Grundlage schließen A und B den Darlehensvertrag ab.

Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen
A wurde arbeitslos und bezog berechtigterweise Arbeitslosengeld II. Ihm war bekannt, dass er gesetzlich verpflichtet ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I), Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen unverzüglich gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Als er ein Jahr später eine neue Arbeitsstelle fand, teilte er dies der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit nicht mit. Er erhielt weiter Arbeitslosenhilfe, ohne dazu berechtigt zu sein.
„Schwarzfahren“ bei Fehlvorstellung des Bordpersonals
A steigt in Berlin in einen Zug der Deutschen Bahn ein, ohne eine gültige Fahrkarte gekauft zu haben. Das Bordpersonal geht mit der Vorstellung durch den Zug, dass alle Passagiere eine gültige Fahrkarte besitzen. A sitzt seelenruhig auf seinem Platz und liest Zeitung.
Erfordernis der Vermögensverfügung – Unterlassen
O hat gegen T eine Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB). Zum 31.12.2019 verjährt die Forderung, was T auch weiß. T erklärt dem gutgläubigen O Mitte Dezember 2019 bewusst wahrheitswidrig, dass die Forderung schon zum 31.12.2018 verjährt sei. O glaubte dem T und machte die Forderung nicht mehr geltend.
Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden
O führt eine Buchhandlung. O's Freund T behauptet wahrheitswidrig, dass O's Frau F ihn beauftragt habe, für sie eine Ausgabe von Dantes "La Divine Comédie" in limitierter Auflage (Wert: €4.000) für sie abzuholen. O glaubt T und erlaubt T das Buch aus dem Regal und mit nach Hause zu nehmen.

Teilnahme an Sportwettkampf: kein Doping
J nimmt an einem mehrwöchigen internationalen Radrennen teil. Im Arbeitsvertrag mit Rennstall-Inhaber R verpflichtet sich J zur dopingfreien Teilnahme am Wettkampf. Nach der dritten Etappe stellt sich heraus, dass J die ganze Zeit über gedopt war.

Insertionsofferte
T bietet O, dem Verfasser einer Todesanzeige, an, die Anzeige im Internet erneut zu veröffentlichen (sog. Insertionsofferte). Äußerlich ähnelt T's Schreiben einer Rechnung für bereits erbrachte Leistungen. Wie von T erhofft, hält O das Schreiben ohne genauere Prüfung für eine Rechnung und überweist T Geld.
Werbeaussage über Kfz-Verbrauch (+)
Der Kfz-Händler H macht während eines Verkaufsgesprächs mit K Angaben über die Kraftstoffverbräuche der von ihm angebotenen Gebrauchtwagen. Wahrheitswidrig gibt er einen deutlich zu niedrigen Verbrauch an.

Erfordernis der Vermögensverfügung – Handeln
T bietet dem O an, ihm ein Darlehen über €100.000 zu verschaffen, obwohl T weiß, dass er dazu nicht imstande ist. Er verlangt von O eine "Vorauszahlung von €30.000 zur Deckung der Finanzierungskosten". O überweist dem T die €30.000.
Einschleichen als Schwarzfahrer
A begibt sich an Bord des ICE von Hamburg nach München, ohne dem Bordpersonal über den Weg zu laufen. Ihm ist dabei bewusst, dass er kein gültiges Ticket gelöst hat.
Restaurantbesuch: konkludente Erklärung über Zahlungswilligkeit und -fähigkeit
A besucht das Restaurant des B und bestellt ein 3-Gänge-Menü. A plant von Anfang an, die Zeche zu prellen. Er hat auch gar kein Geld dabei.
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