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Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A ist des Mordes angeklagt (§ 211 StGB). Einige Indizien sprechen für As Schuld. A aber behauptet, er sei zur Tatzeit zuhause gewesen. Ein Zeuge gibt dann im Prozess an, dass sein Freund F ihm anvertraut hatte, dass F den A entlasten könne.
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Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)
A wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt. Das Gericht ist überzeugt, A auf einem unscharfen Blitzerfoto anhand seiner Statur, seines Haarschnitts und seiner Brille am Steuer seines Kfz zu erkennen. A rügt, dass er in dem Bild nicht eindeutig zu erkennen sei.

Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Das Gericht stützt sein Urteil zentral auf Videoaufnahmen der Tat. Laut Protokoll verzichtete das Gericht darauf, diese im Prozess abzuspielen. Die Aufnahmen befänden sich ja „für alle zugänglich in der Akte”.