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Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Er geht erfolgreich in Revision, da das Gericht vergaß, einen rechtlichen Hinweis zu geben (§ 265 Abs. 1 StPO). A macht nun geltend, die Fehler der ersten Instanz hätten das Verfahren verzögert, da er gezwungen war, Rechtsmittel einzulegen.

Einordnung

Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung

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