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Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Er geht erfolgreich in Revision, da das Gericht vergaß, einen rechtlichen Hinweis zu geben (§ 265 Abs. 1 StPO). A macht nun geltend, die Fehler der ersten Instanz hätten das Verfahren verzögert, da er gezwungen war, Rechtsmittel einzulegen.
Einordnung
Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung
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Konzentrationsmaxime - Aussetzung und Unterbrechung
A wird wegen Betruges angeklagt. Nach dem ersten Verhandlungstag verkündet der Vorsitzende, die Hauptverhandlung sei „unterbrochen“ und werde in einem Monat fortgesetzt. In der folgenden Verhandlungen setzt er die Verhandlung dort fort, wo sie aufgehört hat.
Zulässige Einschränkung der Öffentlichkeit
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während des Prozesses stören B und C, Freunde des A, die Verhandlung auch nach Ermahnung kontinuierlich durch Zwischenrufe, bis der Vorsitzende beide des Saales verweist.