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Der Verletzte
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der V erwischt B dabei, wie B ihn durch sein Badezimmerfenster auf der Toilette sitzend fotografiert. B machte sich damit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar. V überlegt, wie er weiter vorgeht.
Einordnung
Der Verletzte
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Begriff und Rechtsstellung des Beschuldigten
B wird von Polizistin P erwischt, wie er nachts aus einem Wohnungsfenster steigt. Als P ihn kontrolliert, findet sie in Bs Rucksack zahlreiche Wertsachen. P bringt B zur Wache, um seine Identität festzustellen. Dort befragt P ihn ohne Weiteres, bis B die Tat gesteht.

Begründung der Beschuldigtenbestellung - Vernehmung als konkludenter Willensakt
Bs Frau und Tochter verschwinden spurlos. Die Polizei verdächtigt B des Mordes und vernimmt ihn. Sie halten ihm „Schwachstellen“ seiner Aussage vor, die ihn „nur noch verdächtiger“ machten und fordern ihn auf, den Fundort der Leichen zu verraten. Erst am Tag danach leitet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen B ein.