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Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Anton (A) steht vor Gericht. Der Richter teilt ihm mit, die Strafaussetzung einer früheren Verurteilung könne aufgrund des Ablaufs des Bewährungszeitraumes auch bei erneuter Verurteilung nicht mehr widerrufen werden. A legt deshalb ein Teil-Geständnis ab und verzichtet nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. Als die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zu widerrufen, will A doch Rechtsmittel einlegen.
Einordnung
Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft
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Rechtsmittelverzicht nicht erklärt
Astrid (A) wird zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hauptverhandlungsprotokoll wurde protokolliert, sie habe auf Rechtsmittel verzichtet. A und ihre Verteidigerin sind sich sicher, einen solchen Verzicht nicht erklärt zu haben. Richterin und Protokollführer erinnern sich nicht mehr.
Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war
In dem Verfahren von Ladendiebin Laura kommt es zu einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Beteiligten (§ 257c StPO). Diese wird aber nicht protokolliert. Im unmittelbaren Anschluss an das Urteil erklärt L den Verzicht auf Rechtsmittel. Zuhause angekommen bereut sie die Entscheidung und will doch Revision einlegen.