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Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft

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7. Mai 2026
17 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Anton (A) steht vor Gericht. Der Richter teilt ihm mit, die Strafaussetzung einer früheren Verurteilung könne aufgrund des Ablaufs des Bewährungszeitraumes auch bei erneuter Verurteilung nicht mehr widerrufen werden. A legt deshalb ein Teil-Geständnis ab und verzichtet nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. Als die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zu widerrufen, will A doch Rechtsmittel einlegen.

Einordnung

Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft

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