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Eingriffskondiktion Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümerin einer frischen, goldbraunen Brezel, die sie sich gerade von der Bäckerei für €1 gekauft hat. Diese legt sie kurz neben sich, um ihr Portemonnaie einzupacken. In diesem unbeobachteten Moment kommt der gefräßige G und isst die neben E liegende Brezel auf.
Einordnung
Eingriffskondiktion Grundfall
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Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher Z nimmt S einen goldenen Ring weg. S will gegen die Vollstreckung in den Ring vorgehen mit der Begründung, es sei sein Ehering.
Subsidiaritätsprinzip
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen E einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?