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Subsidiaritätsprinzip
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen E einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Einordnung
Subsidiaritätsprinzip
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Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher Z nimmt S einen goldenen Ring weg. S will gegen die Vollstreckung in den Ring vorgehen mit der Begründung, es sei sein Ehering.
Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
S wird verurteilt, einen echten Picasso an G herauszugeben. S will das nicht freiwillig machen. Daher beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z ist ein Freund des S und weigert sich, die Vollstreckung auszuführen.