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Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung?

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer83 % lösen richtig
9. Mai 2023
25 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Kein Abzug „Neu für alt“ bei Mangelbeseitigung (BGH, Urt. v. 13.5.2022 – V ZR 231/20): zwei Frauen stehen an einem Tisch. Im Hintergrund ist ein Haus. Eine der Frauen unterschreibt einen Vertrag zur Hausveräußerung, obwohl die Kellerwände nass sind.

V veräußert an K 2010 ein bebautes Grundstück, auf dem ein 1979 errichtetes Haus steht. Als K einzieht, sind – was V wusste – die Kellerwände durchfeuchtet, was auf einer mangelhaften Abdichtung der Kellerwände beruht. Die durchschnittliche Haltbarkeit einer Abdichtung beträgt 40 Jahre.

Einordnung

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob „Neu für Alt“ bei Mangelbeseitigung ein Abzug vorgenommen werden müsse oder nicht. Der Anwendungsbereich des Abzugs neu für alt ist auch bei einer nur fiktiven Abrechnung eröffnet. Denn der Schädiger kann nicht beeinflussen, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht und der Geschädigte könnte dem Abzug dadurch ausweichen, dass er die Mängelbeseitigung unterlässt. Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle des Nacherfüllungsanspruchs. BGH: Ob ein Abzug stattfindet, hänge daher davon, ob sich der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung auch an den Nacherfüllungskosten beteiligen müsste. Sonst bestünde ein Anreiz für den Verkäufer, die Nacherfüllung nicht durchzuführen, um beim folgenden Schadensersatzanspruch in den Genuss eines Abzugs neu für alt zu kommen. Wird im Kaufrecht ein mangelhaftes Teil durch ein Neuteil ersetzt, hat sich der Käufer an den Kosten dieser Nacherfüllung nicht zu beteiligen, sodass im Schadensersatzanspruch nichts anderes gilt (Grenze: § 439 Abs. 4 S. 2 BGB) (RdNr. 16).

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