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Schönheitsreparaturklauseln in AGB: Mietsache bei Übergabe renovierungsbedürftig
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V vermietet ein renovierungsbedürftiges Landhaus an M für monatlich €800. In dem Formularmietvertrag werden in den AGB die Schönheitsreparaturen ab Mietbeginn auf den Mieter abgewälzt. Als M 5 Jahre später kündigt und ausziehen möchte, verlangt V die Übergabe eines frisch gestrichenen Landhauses.
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Schönheitsreparaturklauseln in AGB: starre vs. weiche Fristen
V vermietet eine renovierte Wohnung an M für monatlich €500. In dem Formularmietvertrag steht in § 3 der AGB, dass der Mieter Malerarbeiten an Wänden und Decken in Küche und Bad alle drei Jahre vorzunehmen hat. § 4 der AGB sieht vor, dass Wohn- und Schlafzimmer in der Regel alle fünf Jahre gestrichen werden sollen, wenn dies aufgrund der Abnutzung erforderlich ist.
Schönheitsreparaturklauseln in AGB: Ersatzansprüche bei Vornahme Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klauseln
V vermietet an M eine Wohnung für monatlich €800. V weiß, dass Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen unwirksam sind. Dennoch vereinbart er per AGB mit M, dass M alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen durchführen muss. Nach zwei Jahren lässt der unwissende M die Wohnungswände für €80 streichen. Kurz darauf klärt Jurastudent J den M über die Unwirksamkeit der Klausel auf.